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SCHULDRECHTSREFORM

Seit dem 01.01.2002 ist das Gesetz über die Schuldrechtsmodernisierung gültig. Im Folgenden erfahren Sie die relevantesten Änderungen:

Im § 195 BGB steht, dass die gewöhnliche Verjährungsfrist von dreißig Jahre auf drei Jahre runtergesetzt wurde. Unter §197 BGB sind die Ausnahmen aufgeführt, welche die dreißigjährige Verjährungsfrist auch heute noch rechtfertigen wie z.B. bei rechtskräftig erfassten Ansprüchen. Gemäß §196 BGB verjährt das Recht an einem Grundstück binnen zehn Jahren. Der Beginn der Verjährung tritt mit Jahresschluss ein. Gründe dafür liegen im Rahmen der Rechtssicherheit. Außerdem ist es wichtig anzumerken, dass die Maßnahmen bezüglich gerichtlicher Rechtsverfolgung o.Ä., niedergeschrieben in §204 BGB, die Frist zukünftig nicht mehr pausieren lassen, vielmehr deren Fortgang hemmen. Ein Neubeginn der Frist tritt durch die Schuldrechtsreform nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise bei Vollstreckungshandlungen ein.