ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Schuldner hat die Möglichkeit eine Leistung zu verweigern, wenn er aus den gleichen rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Die geschuldete Leistung kann in diesem Fall verweigert werden, bis der gebührenden Anspruch vom Gläubiger erfüllt wurde.

Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

  • eine Gegenseitigkeit der Ansprüche existiert, somit haben beide Parteien einen Anspruch gegeneinander,
  • der Gegenanspruch des Schuldners muss erfüllbar und wirksam fällig sein,
  • beide Ansprüche müssen auf der selben rechtlichen Basis beruhen (Gesetz oder Vertrag),
  • es darf keinen gesetzlichen oder vertraglichen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts geben.

Der Schuldner darf sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung auch mit einem verjährten Anspruch anwenden, wenn dieser noch nicht verjährt war, als der Gläubiger seinen Anspruch wirksam gemacht hat.