Das Zurückhaltungsrecht und das Werkunternehmerpfandrecht gem. § 273 BGB sind besonders wichtig für Werkunternehmer.
Ddie Entstehung eines Unternehmerpfandrechts ist im § 647 BGB geregelt. Hier ist unter anderem Folgendes vorgeschrieben: „Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbrüstung in seinen Besitz gelangt sind.“
Zur wirtschaftlichen Absicherung des Werksunternehmens gibt es in § 647 BGB das gesetzliche Pfandrecht. Zusätzlich erhält das Unternehmen einen gewissen Ausgleich für die Vorlesitungsverpflichtung und im Falle der Insolvenz des Auftraggebers ein Absonderungsrecht.