VOLLSTRECKUNGSVORAUSSETZUNGEN

Die Grundlage für die Vollstreckung eines Urteils ist das Mahnverfahren, in dem es um die Durchsetzung von Geldforderungen geht. Der Gläubiger beantragt einen Mahnbescheid, der dem Schuldner vom zentralen Mahngericht zugeschickt wird. Sollte dieser keinen Einspruch einlegen, wird die Forderung fällig/ vollstreckbar.

Daraufhin wird ein Vollstreckungstitel erlassen (Titel). Dieser Vollstreckungstitel ist die erste Voraussetzung für die Vollstreckung. In dem Titel sind Informationen festgehalten wie zum Beispiel Angaben über die beiden Parteien (Schuldner und Gläubiger), Inhalt der Vollstreckung sowie Art und Umfang der Vollstreckung.
Die zweite Voraussetzung ist, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel (Klausel) versehen sein muss. In der Regel lautet diese nach § 725 der Zivilprozessordnung (ZPO): „Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“.
Außerdem ist der Titel um die Unterschrift und das Siegel vom Urkundsbeamten des Gerichts zu ergänzen.