SELBSTSCHULDNERISCHE BÜRGSCHAFT

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Form der Bürgschaft bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Die Fälligkeit der Forderungen aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein. Im Normalfall kann der Bürge eine Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser keine Zwangsvollstreckung erfolglos gegen den Hauptschuldner versucht hat. Eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist im Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht erforderlich, um den Bürgen zur Schuldbegleichung heranzuziehen. Dem selbstschuldnerischen Bürgen steht jedoch das Recht zu das Geld vom Hauptschuldner zurückzufordern.