SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

Schiedsgerichte gehören zu den nicht-staatlichen Gerichten, die aufgrund eines Arrangements, die sogenannte Schiedsvereinbarung, der jeweiligen Streitparteien zusammenfinden. Das Ziel solcher Verfahren ist die Streitbeilegung innerhalb von Schiedsverfahren. Die gesetzliche Grundlage ist in in § 1025ff. ZPO der Zivilprozessordnung zu finden. Ein solches Verfahren wird durch sogenannte Schiedssprüche, gleichzusetzen mit Urteilen, abgeschlossen.

I.d.R. kann die Schiedsgerichtsbarkeit für Uneinigkeiten im Wirtschaftsverkehr in Anspruch genommen werden. Rechtsfragen, Tatsachen oder auch Forderungsangelegenheiten sind Gegenstand der meisten Verfahren.