Bei dem Inkassovertrag erfolgt (im Gegensatz zur Inkassozession) keine Abtretung der Forderung. Der Inkassovertrag stellt lediglich eine Einziehungsermächtigung dar, d.h. der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung und gestattet lediglich, dass ein anderer für ihn den Anspruch geltend macht. Beide Rechtspositionen unterscheidet man wie folgt: Bei der Inkassozession macht das Inkassounternehmen ihr eigenes Recht an der Forderung im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) gegenüber dem Schuldner geltend. Beim Inkassovertrag macht sie dagegen ein fremdes Recht (des Gläubigers) im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) beim Schuldner geltend.