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HAFTBEFEHL

Sollte es einem Gläubiger nicht gelingen seine Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu realisieren, verbleibt ihm die letzte Möglichkeit die Einkommensverhältnisse des Schuldners zu verlangen. Weigert sich dieser eine eidesstattliche Versicherung zu leisten, kann der Gläubiger als letztes Mittel zur Erzwingungs- oder Beugungshaften zurückgreifen. Dabei ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner, wenn der Gläubiger diesen Antrag stellt. Rechtsgrundlage dafür bildet § 802g ZPO. Die Verhaftung ist die Aufgabe des Gerichtsvollziehers. Die Haft dauert maximal sechs Monate und endet unmittelbar mit der Pflichterfüllung. Darüber hinaus kann Schuldnern, die gegen ein Handlungsverbot oder eine Handlungsduldung verstoßen, nach § 890 ZPO Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Beugehaft) auferlegt werden.

Die eidesstattliche Versicherung aber auch ein ausgestellter Haftbefehl werden in der SCHUFA und in Kreditauskünften standardmäßig erfasst. Das Schuldnerverzeichnis kann eingesehen werden und vermögenslose Kapitalgesellschaften werden eingestellt. Aus diesem Grund sind diese Vorgänge für jeden, der aktiv in der Wirtschaft ist, unter jedem Umstand zu vermeiden. Schuldner, die sich ihren Rest Bonität aufrechterhalten wollen, versuchen sich mit dem Gläubiger über alternative Rückzahlungsmodalitäten zu verständigen, um eine eidesstattliche Versicherung und dem Haftbefehl zu umgehen.