Ein gutgläubiger Erwerb ist mit anderen Worten der Ankauf des Eigentums einer beweglichen Sache oder an einem Recht am Grundstück von einem Nichtberechtigten. In dem Fall verläuft der Erwerb nicht direkt über den Rechtsinhaber. Die Übertragung des Eigentums erfolgt durch eine Einigung und schlussendlich durch eine Übergabe. Im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs wird der Erwerber auch dann zum Eigentümer der Sache oder des Rechts am Grundstück, wenn er zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig war, also wenn ihm nicht bekannt war, dass die Sache oder das Recht am Grundstück nicht dem Veräußerer gehört.
Gutgläubiger Erwerb ist nach §§ 932 und 935 BGB nicht möglich, wenn der Eigentümer die entsprechende Sache verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde.