GLÄUBIGERGRUPPEN

Die Bildung von Gläubigergruppen wird festgehalten in § 222 InsO. Die Gläubigergruppen sind in einer größeren Gläubigerstruktur eingeteilt. Bei den beteiligten Gläubigern wird im  Insolvenzverfahren zwischen absonderungsberechtigten Gläubigern, falls durch den Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen wird, und nicht nachrangigen Gläubigern unterschieden (§ 222 Absatz 1 Nr. 1 – 4 InsO). Die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderung nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollte und den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in den Plan miteinbezogen werden, werden außerdem unterschieden. Aus den Beteiligten mit der gleichen Rechtsstellung können dann Gläubigergruppen gebildet werden. Innerhalb dieser werden Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst. Dadurch entstehen Untergruppen wie: Banken, öffentliche Gläubiger, Lieferanten, private Gläubiger und Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmer stellen eine besondere Gläubigergruppe dar. Diese muss bei vorhandenen Arbeitnehmern gebildet werden, soweit sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Abs. 3 Satz 1 InsO).