EV-VERFAHREN

Das EV-Verfahren ersetzte ursprünglich den Offenbarungseid über welchen sich der Gläubiger einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen konnte. Seit dem 01.01.2013 hat sich diese Form des Verfahrens aber geändert und nennt sich mittlerweile außerdem Vermögensauskunft. Es gab drei Fälle in denen das EV-Verfahren durchgeführt wurde: bei erfolgloser Pfändung, bei Verweigerung der Durchsuchung des Schuldners und bei nicht antreffen des Schuldners in seiner Wohnung, obwohl die Durchsung angekündigt war. Der Verfahrensablauf lief wie folgt ab: dem Gläubiger wurde vom Gericht der erfolgslose Pfändungsversuch bestätigt. Anschließend stellte der Gläubiger eine Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht. Der Rechtspfleger entscheidet dann ob die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegeben waren. Kam der Schuldner seiner Pflicht nicht nach eine Erklärung abzugeben so konnte der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verhaftet werden.