EIGENTUMSVORBEHALT

Um sich bei einem Verkauf von beweglichen Gegenständen abzusichern, kann der Verkäufer mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Der Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass der Gegenstand, solange der Kaufpreis vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt ist, im Eigentum des Verkäufers bleibt.

Der Käufer ist berechtigt, den Gegenstand bereits in Besitz zu nehmen sowie zu benutzen und gegebenenfalls zu verwerten. Sobald der Kaufpreis vom Käufer vollständig beglichen ist, geht der Gegenstand automatisch in das Eigentum des Käufers über.
Sollte der Käufer mit der (restlichen) Zahlung in Verzug gelangen, ist der Verkäufer wiederum berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Eigentumsvorbehalt wird üblicherweise in einem Vertrag (Formular) vereinbart, einem Bestätigungsschreiben sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Regelungen bezüglich dem Eigentumsvorbehalt sind im § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgehalten.