BEWEISLAST

Allgemein gesagt drückt die Beweislast aus, dass jede Partei in einem Zivilprozess, die für ihre eigene Seite etwas Positives vorzubringen hat, dies mit Tatsachen untermauern und beweisen muss. Grundsätzlich steht zuerst einmal der Kläger unter Beweislast. Liegen dem Richter diese Beweise vor, bekommt der Angeklagte wiederum die Chance, einen Beweis anzuführen, der ihn entlastet.

In der Regel setzt der Richter den Parteien Fristen zur Erfüllung der Beweislast, die Tatsachen müssen also rechtzeitig vorgebracht werden gemäß § 282 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn die Beweise zu spät erfolgen, wird die Klage zurückgewiesen.

Zu unterscheiden sind die subjektive (formelle) und die objektive (materielle) Beweislast.
Die subjektive Beweislast (Beweisführungslast) entscheidet, welche Partei an einem bestimmten Punkt im Prozess die Aufgabe zufällt, ihre Position durch Tatsachen beweisen zu müssen.
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) regelt, welche Folgen die Partei zu tragen hat, die ihre Tatbestandsmerkmale nicht beweisen konnte.