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AMTSGERICHT

Das Amtsgericht gilt als unterste Stufe (1. Instanz) in der Gerichtbarkeit. Jeder Bezirk, in dem zivile Rechtsstreitigkeiten aufkommen oder Straftaten angezeigt werden, hat für diese Zwecke ein zuständiges Amtsgericht.
Bei Zivilrechtsverfahren ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5000 Euro zuständig, alles darüber hinaus fällt in die Zuständigkeit des Landgerichts (2. Instanz). In Strafrechtsverfahren, in denen eine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren zu erwarten ist, wird ebenfalls das Landgericht herangezogen.
Neben der Behandlung von Zivil- und Strafsachen finden im Amtsgericht auch Verfahren zu Miet- und Familienrechtsangelegenheiten statt sowie Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren.
In der Regel werden die Gerichtsverfahren im Amtsgericht von einem Einzelrichter geführt und entschieden. In Straffällen, in denen eine Freiheitsstrafe von 2-4 Jahren zu erwarten ist oder der Angeklagte minderjährig ist, wird ein Schöffengericht gebildet. Das Schöffengericht besteht aus einem Strafrichter/ Jugendrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.