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VERZUG DES SCHULDNERS § 286 BGB

Wenn der Schuldner nicht auf eine Mahnung des Gläubigers reagiert, die nach dem Fälligkeitsbeginn erfolgt, kommt er somit in Verzug. Wenn es sich bei der Forderung um eine Geldforderung handelt, spricht man von einem Zahlungsverzug. Gesetzliche Regelung für den Schuldnerverzug findet man im BGB.