HOTLINE +387 61013333

INSOLVENZGLÄUBIGER

Zur Befriedigung der persönlicher Gläubiger wird bei Insolvenzverfahren einen Insolvenzmasse ausgeschüttet. Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner haben, erhalten einen Teil der Insolvenzmasse. Hierbei muss die Gültigkeit des Rechtsgrundes bei der Verfahrenseröffnung geprüft werden.

Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren einen Anspruch gegen den Schuldner erlangen, gelten nicht als Insolvenzgläubiger, selbst wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahren wussten.

Zusätzlich gelten nicht fällige Forderungen laut dem § 41 InsO automatisch als fällig. Somit sind Gläubiger mit ehemals nicht fälligen Forderungen auch vollwertige Insolvenzgläubiger.