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EINGEHUNGSBETRUG

Der Eingehungsbetrug stellt gem. §263 StGB eine gesonderte Form des Betruges dar. Sollte vonseiten des Täters keine vertraglich festgelegte Leistung vollbracht werden und herauskommen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die Intention hatte, die entsprechende Leistung zu erbringen, liegt ein Eingehungsbetrug vor. Allerdings ist an dieser Stelle wichtig zu erwähnen, dass der Eingehungsbetrug vom Erfüllungsbetrug zu unterscheiden ist.

Der Täter täuscht das Bestreben vor, die im Vertrag ausgelegten Verpflichtungen pünktlich zum Datum der Fälligkeit nachzugehen. Er weiß jedoch schon seit dem ersten Tag des geltenden Vertrages, dass er diese Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob er diese Leistungen nicht nachgehen kann oder nicht nachgehen möchte. Bei einem Eingehungsbetrug liegt der Fokus auf der bewussten Täuschung des Vertragspartners, der dem Betrüger Vertrauen geschenkt hat und davon ausgegangen ist, dass sein Gegenüber die festgelegten Leistungen erbringen wird. Ansonsten wäre der Vertragspartner auf keinen Vertrag mit dem Täter eingegangen.

Da sich die Voraussetzungen eines Eingehungsbetruges nicht von den eines gewöhnlichen Betrugstatbestandes gem. §263 StBGB unterscheiden, ist diese Form des Betruges gesetzlich nicht separat geregelt. Je nach Fall, kann die Folge eines Eingehungsbetruges eine Geldstrafe, aber auch eine fünf jährige Freiheitsstrafe sein.  

Anders als bei einem Erfüllungsbetrug, der vorliegt, wenn nach Vertragseingang den dort festgelegten Verpflichtungen nicht nachgegangen wird. Diese Tat kann ggf. zivilrechtlich zur Erfüllung verpflichtet oder auf Schadensersatz verklagt werden. Allerdings erfolgt die Strafe nicht aufgrund einer Vertragsverletzung.