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BERECHTIGTES INTERESSE

Der Begriff „berechtigtes Interesse“ wird in einer Vielzahl von unterschiedlichen Fachgebieten verwendet. Darunter versteht man ein nach vernünftiger Erwägung und sachlich gerechtfertigtes Interesse, das bestimmte, nur in sehr engem Rahmen erlaubte Handlungen zulässt. In Bezug auf Inkassounternehmen ist das berechtigte Interesse hauptsächlich für die Erhebung und Speicherung von schuldnerbezogenen Daten wichtig. Laut § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist eine solche Datenverarbeitung für eigene Geschäftzwecke mit berechtigtem Interesse bei der Einschaltung von Inkassounternehmen durch Gläubiger erlaubt.