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AUSSCHLAGUNG EINER ERBSCHAFT

Wenn ein vorläufiger Erbe seine Erbschaft noch nicht angenommen hat, kann er diese Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen. Hierbei gibt es gewisse Sonderfälle in Bezug auf Auslandberührung. Wenn sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand oder sich der Erbe bei Beginn der Frist für die Ausschlagung im Ausland befindet, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Die Frist beginnt sobald der Erbe von dem Erbanfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge durch Testamentseinsetzung) erfährt. Da es sich bei der Ausschlagung einer Erbschaft um eine Willenserklärung handelt, muss die Ausschlagung entweder schriftlich oder persönlich in öffentlich beglaubigter Form dem Nachlaßgericht überreicht werden.

Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft beziehen sich immer auf die gesamte Erbschaft, es gibt hierbei nicht die Möglichkeit nur Teile der Erbschaft zu akzeptieren bzw. auszuschlagen. Nachdem die Ausschlagung einer Erbschaft anerkannt ist, gilt der Erbfall rückwirkend quasi als nicht eingetreten. In diesem Fall wird derjenige Erbe, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte.