Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGB1. 1 S. 3656), übertragenen Aufgaben betraut sind.
Laut § 9 RPflG sind sie ähnlich wie Richter sachlich unabhängig und somit nur fokussiert auf die Vollstreckung von Recht und Gesetzen. Im Gegensatz zu Richtern gibt es bei Rechtspflegern jedoch eine persönliche Abhängigkeit.
Zudem sind Rechtspfleger nicht unabhängig. So wird zum Beispiel für die Versetzung an ein anderes Gericht nicht die Zustimmung des Rechtspflegers benötigt, falls die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtspfleger übernehmen die Aufgaben, die Ihnen in § 3 RPflG übetragen werden. Viele von diesen Aufgaben gehören zum Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.