Man spricht von einem Annahmeverzug, wenn der Verkäufer (Schuldner der Warenlieferung) dem Käufer (Gläubiger) die Ware wie vereinbart anbietet und dieser die Ware trotz Fälligkeit der Lieferung nicht annimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung für den Verkäufer möglich ist. Der Annahmeverzug ist also ein Verzug von der Seite des Gläubigers.
Die Verschuldung des Gläubigers ist generell keine Voraussetzung für einen Annahmeverzug. Bei einer temporären Behinderung des Gläubigers tritt der Annahmeverzug jedoch nur ein, wenn der Verkäufer die Leistuung rechtzeitig im Voraus angekündigt hat.
Außerdem tritt der Annahmeverzug ein wenn der Käufer bereit für die Annahme ist, aber einen fällige Gegenleistung (zum Beispiel Kaufpreis oder Werklohn) nicht aufbringen kann. Wenn der Gläubiger also nicht die Ware angenommen hat (Annahmeverzug) und zusätzlich nicht die Rechnung beglichen hat sowie auf eine Mahnung nicht reagiert hat, tritt der Schuldnerverzug ein.